21. November 2016

„Mieterstrommodelle ermöglichen“: eaD-Papier zur Verordnungsermächtigung in § 95 EEG 2017

Bürgerinnen und Bürger ohne ein eigenes Dach können bisher nur mittelbar an der Energiewende teilhaben, wenn sie sich zum Beispiel an einer Energiegenossenschaft beteiligen oder Ökostrom aus dem Netz beziehen. Eigenheimbesitzer haben dagegen die Möglichkeit, den auf ihrem eigenen Dach erzeugten Solarstrom direkt selbst zu nutzen. Hierfür werden sie von der EEG-Umlage vollständig (bis 10kWp) oder anteilig (40% EEG-Umlage-Pflicht ab 2017) befreit. Bei der Versorgung von Mieterinnen und Mietern durch solche Dachanlagen wird dagegen seit der letzten EEG-Novellierung die volle EEG-Umlage fällig, wodurch solche Modelle nur noch im seltensten Fall wirtschaftlich betrieben werden können.

Die direkte Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der Energiewende ist aber ein wesentlicher Bestandteil für die Akzeptanz in der Bevölkerung. Unter anderem vor diesem Hintergrund ist in das EEG 2017 eine Verordnungsermächtigung aufgenommen worden, die es ermöglichen soll, zumindest PV-basierte Mieterstrommodelle umzusetzen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Mieterstrom volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Für in das öffentliche Netz eingespeisten PV-Strom gibt es aktuell eine Vergütung von rund 12 Cent pro kWh. Da er an der Strombörse jedoch aktuell nur ca. 2,5 Cent erzielen kann, muss die Differenz durch die EEG-Umlage ausgeglichen werden. Allein diese Tatsache verdeutlicht, dass direkt vor Ort erzeugter und verbrauchter Strom nicht nur entlastende Auswirkungen auf den Übertragungsnetzausbau, sondern auch einen positiven Einfluss auf die Entwicklung der EEG-Umlagekosten haben kann.

Jede Kilowattstunde, die vor Ort verbraucht wird, vermeidet Kosten für die Allgemeinheit. Bei einer gesetzlichen Gleichbehandlung können also auch Mieterinnen und Mieter neben Eigenheimbesitzern und Gewerbetreibenden, die Strom aus ihrer eigenen PV-Anlage beziehen, zur Kostenminimierung beitragen – und das in einem nicht unerheblichen Umfang.

Als Bundesverband der Energie- und Klimaschutzagenturen Deutschlands (eaD) plädieren wir daher ausdrücklich dafür, die im EEG unter § 95 Nummer 2 eingerichtete Verordnungsermächtigung noch in dieser Legislaturperiode dafür zu nutzen, PV-basierte Mieterstrommodelle zu ermöglichen.

Die zentralen Empfehlungen aus unserer Sicht sind:

1.  Keine Nutzerunterscheidung bei Mieterstrommodellen.

2.  Gleichstellung von Eigenverbrauch und Mieterstrom bei der EEG-Umlage.

3.  Keine Diskriminierung von Betreibermodellen.

4.  Integration von Gebäudezusammenhängen und Quartiersansätzen.