7. April 2017

eaD-Papier zum Mieterstromgesetz-Referentenentwurf

Als Bundesverband der Energie- und Klimaschutzagenturen begrüßen wir den Referentenentwurf zur Förderung von PV-basiertem Mieterstrom ausdrücklich.  Mit einer gesetzlichen Regelung sollen die Möglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger ausgeweitet werden, mittelbar an der Energiewende teilzuhaben. Denn während Eigenheimbesitzer bei Selbstnutzung des auf dem eigenen Dach erzeugten Solarstrom von der EEG-Umlage vollständig (bis 10kWp) oder anteilig (40% EEG-Umlage-Pflicht ab 2017) befreit sind, muss bei der Versorgung von Mieterinnen und Mietern durch solche PV-Dachanlagen die volle EEG-Umlage gezahlt werden. Über die im Referentenentwurf vorgesehene direkte Förderung sollen Mieterstrommodelle nun vorangetrieben werden.

Dabei sollte nach unserer Auffassung die Förderung von Mieterstrommodellen so einfach wie möglich gehalten sein. Mit der grundsätzlichen Gleichstellung von Eigenverbrauch und Mieterstrom bei der EEG-Umlage (Reduktion auf 40%) könnte dies einfacher umgesetzt werden als mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung zur direkten Förderung.

Zu bedauern ist desweiteren, dass der räumliche Zusammenhang und die Möglichkeit der Umsetzung von Quartierslösungen im Gesetzentwurf nicht mitgedacht wurden. Somit ist davon auszugehen, dass nur ein Teil von möglichen Mieterstrommodellen umgesetzt werden kann. Kritisch sehen wir darüber hinaus die vorgesehene Deckelung des Ausbaus sowie Teilaspekte der Regelungen zu den Mieterstromverträgen und zur Messtechnik, da diese sich negativ auf die wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Mieterstrommodellen auswirken können. Auch sollten Mieterstrommodelle für alle Akteure offen sein und informativ begleitet werden.

Die zentralen Empfehlungen aus unserer Sicht sind:

  1. Gleichstellung von Mieterstrommodellen und Eigenverbrauch.
  2. Integration von Gebäudezusammenhängen und Quartiersansätzen.
  3. Keine zusätzlichen Beschränkungen bei vertraglichen Laufzeiten.
  4. Summenzählermodell weiterhin ermöglichen.
  5. Keine Deckelung des Ausbaus von Mieterstrommodellen.
  6. Mieterstrommodelle für alle Akteure öffnen und informativ begleiten.