18. November 2016

Stellungnahme des eaD zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung“

Mit dem am 19.10.2016 im Kabinett verabschiedeten „Gesetzentwurf zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung“ sollen die nach der Einigung mit der EU-Kommission nötigen Anpassungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2016) und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) mit Gültigkeit ab dem 01.01.2017 umgesetzt werden.

Das Artikelgesetz sieht in Art. 1 Änderungen des gegenwärtig geltenden KWKG 2016 und in Art. 2 Änderungen der Regelungen zur Eigenversorgung im zukünftigen EEG 2017 vor. Den inhaltlichen Kern des Gesetzes bildet dabei die Einführung von Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Förderfähigkeit und Bestimmung der Förderhöhe für KWK-Anlagen zwischen 1 und 50 Megawatt (MW), die Übertragung der besonderen Ausgleichsregelung des EEG 2017 auf die Begrenzung der KWK-Umlage für die stromintensive Industrie sowie eine neue Strukturierung der Regelungen zur Eigenversorgung im EEG und die Neuregelung des Bestandschutzes beim Eigenverbrauch.

Als Bundesverband der Energie- und Klimaschutzagenturen Deutschlands (eaD) begrüßen wir, dass nun nach fast zweijährigem Stillstand wieder Rechtssicherheit für die Planung und Umsetzung von KWK-Projekten hergestellt werden kann. Ebenso begrüßen wir, dass eine neue Förderkategorie für innovative KWK-Systeme eingeführt wird. Allerdings sehen wir in dem nun vorliegenden Gesetzentwurf einige Punkte der geplanten Änderungen kritisch und empfehlen entsprechende Anpassungen.

Die zentralen Empfehlungen aus unserer Sicht sind:

1.  Keine weiteren Hemmnisse für die dezentrale KWK.

2.  Zuschlagsberechtigung für Anlagen bis 100 kWel auch bei negativem Strompreis.

3.  Keine Erhöhung des KWK-Anteils bei der transportierten Wärmemenge.

4.  Ausschreibungen u.a.

–  erst ab 2 MW,

–  bei Berücksichtigung des Koppelproduktes Wärme,

–   bei einer flexibleren Ausgestaltung des Ausschreibungsvolumens,

–  mit einer Zulassung von Anlagen mit anteiligem Eigenverbrauch.

5.  Vermiedene Netzentgelte für systemdienliche Anlagen.

6.  Förderung auch von innovativen Anlagen < 1 MW.

7.  Keine zusätzlichen Belastungen von Bestandsanlagen.